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Satzung

Satzung des SV Grün Weiß Todenbüttel von 1920 e.V.

Satzung des SV Grün Weiß Todenbüttel von 1920 e

Inhalt

 

A.                Name und Sitz § 1

B.                 Zweck § 2

C.                Mittel zum Zweck § 3

D.                Verwaltung und Leitung §§ 4-18

E.                 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft §§ 19-27

F.                 Pflichten der Mitglieder § 28

G.                Rechte der Mitglieder § 29

H.                Einnahmen des Vereins § 30

I.                   Allgemeine Bestimmungen §§ 31-32

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der im Jahre1920 in Todenbüttel gegründete Sportverein führt den Namen „Sportverein Grün-Weiß Todenbüttel von 1920 e.V.“. Er ist Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein, des Kreissportverbandes Rendsburg-Eckernförde und der einzelnen Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, sowie des „ Deutschen Sportbundes“. Die Vereinsfarben sind Grün-Weiß. Der Verein hat seinen Sitz in Todenbüttel. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Rendsburg eingetragen.

 

 

§2 Zweck

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Pflege und Förderung der Leibesübungen nach den Grundsätzen des Amateursports sowie die freiwillige Übernahme von Aufgaben der freien Jugendhilfe. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage, ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch nicht gebunden. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Mittel zum Zweck

 

Zur Erfüllung dieser Aufgaben dienen: planmäßige Übungsstunden, Wettkampf und Lehrtätigkeit, sowie Verteilung von Fach- und Anschauungsmaterial. Betätigung im Bereich der Jugendhilfe (Jugendpflege), Schaffung von Übungsstätten, die der Gesundheit und der sportlichen und geistigen Ertüchtigung dienen.

 

 

§ 4 Verwaltung und Leitung

 

Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung. Die Einberufung erfolgt unter gleichzeitiger Bekanntmachung der Tagesordnung durch den Vorstand durch Aushang in den Aushängekästen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von vierzehn Tagen liegen.

 

 

§ 5

 

Entscheidungen in Versammlungen und Sitzungen der Abteilungen und des Vereins werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmengleichheit ist Ablehnung. Beschlüsse zu Satzungsänderungen können nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Jahreshauptversammlung oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden. Satzungsänderungen können nur erfolgen, wenn Zweidrittel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zustimmen. Die §§ 2, 3 und 30 können nur mit Neunzehntel Mehrheit geändert werden.

 

 

§6

 

Versammlungen und Sitzungen, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurden, sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In ihnen kann nur über Anträge abgestimmt werden, die mindestens sieben Tage vorher dem Vorstand schriftlich vorgelegen haben. In besonders dringenden Fällen kann nach Ablauf dieser Frist ein Antrag dem Vorstand ¼ Stunde vor Versammlungsbeginn vorgelegt werden, der über die Annahme mit Zweidrittel-Mehrheit entscheidet.. Über Anträge muss geheim Abgestimmt werden, falls die Mehrheit der Versammlung es wünscht.. In allen Versammlungen des Vereins und seinen Sitzungen sind der Verlauf und die gefassten Beschlüsse in einfacher Ausfertigung zu protokollieren. In Versammlungen und Sitzungen der Abteilungen wird das Protokoll in dreifacher Ausfertigung hergestellt: für den Vereinsvorsitzenden, den Abteilungsvorsitzenden und den Protokollführer. Protokolle werden durch den 1. Vorsitzenden und den Protokollführer unterzeichnet.. Sie werden in der folgenden Versammlung zur Genehmigung verlesen.

 

 

§7

 

Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Vorausgegangen sind, falls es die Größenordnungen zulassen, die Jahreshauptversammlungen der Abteilungen und die Jugendversammlung. Regelmäßige Gegenstände der Beratungen sind:

 

a)            Entgegennahme der Jahresberichte von Verein und Abteilungen des Kassenprüfungsberichtes, Entlastung des Vorstandes.

b)           Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, sowie die Bekanntgabe der Abteilungsvorstände.

c)            Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren.

 

§ 8

 

Außerordentliche Versammlungen müssen auf Wunsch von mindestens Einviertel der stimmberechtigten Mitglieder, die dieses schriftlich beantragt haben, innerhalb einer Frist von elf Tagen durchgeführt werden. Für die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder ist die Feststellung zum 11. Januar eines jeden Jahres maßgebend.

 

§ 9

 

Mitgliederversammlungen können je nach Bedarf vom Vorstand, soweit dies im Vereinsinteresse liegt, durchgeführt werden.

 

§ 10

 

Die Vorstandsaufgaben werden vorgenommen:

 

a)            vom geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassenwart
Protokollführer

b)           vom erweiterten Vorstand, bestehend aus den unter a) genannten Mitgliedern, ferner.:
Vereinssportwart
Jugendwart (wird von den Mitgliedern des Vereins im Alter von 10 – 17 Jahren gewählt).
3 Beisitzer

 

Und den Abteilungsleitern der im Verein bestehenden Abteilungen bzw. deren Stellvertretern. In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Erweiterung des Vorstandes unter Hinzunahme noch nicht genannter Positionen behält dieser sich vor.

 

Die Wahl des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes- mit Ausnahme der Abteilungsleiter- erfolgt für zwei Jahre. Bei der ersten Wahl werden der erste Vorsitzende, der Kassenwart, der Sportwart und zwei Beisitzer gewählt. Im nächsten Jahr werden die anderen Vorstandsmitglieder gewählt.

 

§ 11

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten oder durch einen von ihm Bevollmächtigten. Der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der 1. Vorsitzende ist bevollmächtigt, Anmeldungen und Mitteilungen zum Vereinsregister vorzunehmen und alle Rechtsmittel einzulegen.

 

§ 12

 

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:

 

a)            die Bewilligung von Ausgaben bis zu einer Höhe von 1.000,-- Euro,

b)           die Durchführung der Beschlüsse aus Versammlungen und Sitzungen,

c)            alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.

 

§ 13

 

Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins über 1.000,-- Euro bedingen, bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes. Verfügen die Abteilungen über eigene Gelder aus Veranstaltungen, so können sie zur Aufrechterhaltung des Sportverkehrs Ausgaben im Sinne der §§ 2 und 3 dieser Satzung tätigen. Verpflichtungen, die über die Höhe des zur Verfügung stehenden Geldes gehen, dürfen nur mit Zustimmung des erweiterten Vorstandes gemäß § 11b eingegangen werden.

 

§ 14

 

Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die der Mitgliederversammlungen, darf aber auch ein Vorstandsmitglied damit beauftragen. Er beruft Vorstandssitzungen ein, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert, oder ein Mitglied des Vorstandes im Sinne der §§ 10a und 10b dieses schriftlich beantragt. Der Vorstand hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und Abteilungen. Er ist berechtigt, sein Stimmrecht in besonderen Fällen einem von ihm beauftragten Vertreter zu übertragen.

 

Der 2. Vorsitzende hat die Aufgabe, den 1. Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit zu vertreten und ihn sonst in der Vereinsarbeit zu unterstützen. Ihm obliegt die Übernahme der Vereinsgeschäfte beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden mit dessen Befugnissen und die Einberufung einer Vereinsversammlung innerhalb eines Monats zwecks Neuwahl eines 1. Vorsitzenden.

 

§ 15

 

Der Kassenwart trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte des Vereins. Auszahlungsanordnungen bedürfen der Abzeichnung des 1. Vorsitzenden und eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes nach §§ 10a und 12a. Der Kassenwart hat dem geschäftsführenden Vorstand jederzeit Einblick in die finanzielle Lage zu gewähren.

 

§ 16

 

Der Schriftwart hat die Aufgabe der Führung der Sitzungs- und Versammlungsprotokolle. Ihm obliegt weiterhin die Erledigung des Schriftverkehrs, der sich aus der Vereinsarbeit ergibt.

 

§ 17

 

Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes und den Abteilungsvorständen obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.

 

§ 18

 

Die Prüfung der Vereins- und Abteilungskassen wird in regelmäßigen Abständen durch 2 (3) Kassenprüfer getätigt. Jederzeit haben die Kassenwarte den Prüfern Einblick in die Kassenbücher zu gestatten. Die Kassenprüfer haben die Pflicht, bei Unregelmäßigkeiten dem Vorsitzenden schriftlich Bericht zu erstatten. Kassenprüfer werden in der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt, jährlich scheidet ein Kassenprüfer aus, und aus der Mitgliedschaft wird ein neuer Kassenprüfer gewählt. Es ist gestattet, dass bei den Prüfungen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.

 

 

§ 19 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede männliche und weibliche Person werden.

 

§ 20

 

Entfällt

 

§ 21

 

Wer die Mitgliedschaft in dem für diese Satzung zutreffenden Verein erwerben will, muss dies lediglich durch schriftliche Willenserklärung auf einem eigens hiefür vorbereiteten Formular tätigen, das an den Vorstand weiter geleitet werden muss. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu unerlässlich.

Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand nach § 10b. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung bekannt zu geben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 bis 79 BGB. Ausschlüsse von Mitgliedern können nur in einer erweiterten Vorstandssitzung nach Anhören des Antragstellers und des Mitgliedes getätigt werden (siehe § 23).

 

§ 22

 

Beim Eintritt in den Verein wird eine Aufnahmegebühr erhoben, die jeweils von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird. (siehe § 23)

 

§ 23

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Beitragspflichten dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des Kalenderhalbjahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist schriftlich vier Wochen vor dem 30.06. oder 31.12. des Kalenderjahres an den Vorstand zu richten. Die Austrittserklärung wird erst mit Zugang wirksam.

 

Hat ein ehemaliges Mitglied Vereinseigentum (Sportgeräte, Sportkleidung usw.) in Verwahr, so ist dieses Material im Vereinslokal einem Vorstandsmitglied auszuhändigen. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom erweiterten Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.:

 

a)            wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung,

b)           wegen Nichtzahlung von zwölf rückständigen Monatsbeiträgen trotz Aufforderung,

c)            wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und wegen unsportliche Verhaltens,

d)           wegen unehrenhafter Handlungen.

 

§ 24

 

Der monatliche Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr werden alljährlich von der Jahreshauptversammlung im voraus bestimmt. Auch kann jede Versammlung des Vereins im Bedarfsfalle die Erhebung einer Umlage mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

 

§ 25

 

In Versammlungen und bei Wahlen zum Vorstand haben Mitglieder Stimmrecht, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 26

 

Personen, die sich um die Sache des Sports oder des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung unter Zustimmung von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht und Zahlung von Eintrittsgeldern bei Veranstaltungen des Vereins und der Abteilungen befreit.

§ 27

 

Vereinsmitglieder, die sich im aktiven Sportbetrieb oder in der Vereinsarbeit verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes geehrt werden:

 

a)            für 10-jährige praktische Vereinsarbeit oder besonders auszeichnungswürdige Verdiente mit einer Ehrenurkunde,

b)           nach 25-jähriger praktischer Vereinsarbeit mit der silbernen Vereinsehrennadel,

c)            nach 40-jähriger praktischer Vereinsarbeit mit der goldenen Vereinsehrennadel.

 

Vorzeitige Ehrungen von aktiven Vereinsmitgliedern als die unter a, b und c angegeben, behält sich der Vorstand vor.

 

§ 28 Pflichten der Mitglieder

 

Förderung der in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins.

Zahlung der Vereinsbeiträge. Beachtung und Einhaltung der Vereinssatzungen und Beschlüsse.

 

§ 29 Rechte der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben Anteil an allen durch die Satzung gewährleisteten Leistungen und Rechten des Vereins:

 

a)            Stimmrecht nach § 25,

b)           Benutzung der sportlichen Übungsgeräte und –stätten,

c)            Wahrung und Förderung der persönlichen sportlichen Interessen.

 

§ 30 Einnahmen des Vereins

 

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

 

Den Beiträgen der Mitglieder,

den Aufnahmegebühren neuer Mitglieder,

den Einnahmen aus Spielen und Veranstaltungen,

sonstigen Einnahmen.

 

Den Abteilungen kann zur Auflage gemacht werden, durch Einkünfte aus Veranstaltungen, Spenden usw. die zur Aufrechterhaltung ihres Sportbetriebes erforderlichen finanziellen Mittel selbst zu schaffen.

 

§ 31 Allgemeine Bestimmungen

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine neunzehntel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. Die Versammlung hat auch über die Verwendung des im Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen, mit der Maßgabe, dass das vorhandene Vereinsvermögen zunächst für die Deckung der eventuell vorhandenen Schulden verwandt wird, die aus dem Vereinsbetrieb oder aus Verträgen mit dritten Personen entstanden sind. Das übrige verbleibende Vermögen an Geld und Geräten darf nur der Gemeinde Todenbüttel zum Zwecke der Jugendpflege überwiesen werden.

 

§ 32

 

Diese Vereinssatzung des Sportvereins „Grün-Weiß Todenbüttel“ von 1920 tritt am 20.11.2001 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Satzungen. Alle nebenher getroffenen Vereinbarungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.